Archiv 13. April 2022

5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „An der Brunnener Straße“

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat Schmiechen hat am 08.11.2021 die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „An der Brunnener Straße“ beschlossen und den Entwurf der Änderung am 07.03.2022 gebilligt.

Der Entwurf der Bebauungsplanänderung, bestehend aus der Planzeichnung Teil A, Textteil Teil B und Begründung Teil C, jeweils in der Fassung vom 07.03.2022, liegt in der Zeit vom 19. April 2022 bis einschließlich 27. Mai 2022 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus.

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3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Gemeindezentrum

Der Gemeinderat Schmiechen hat am 06.12.2021 die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Gemeindezentrum“ beschlossen und den Entwurf der Bebauungsplanänderung am 07.03.2022 gebilligt. Mit der Bebauungsplanänderung soll die Errichtung einer Hackschnitzelheizung zur Wärmeversorgung der gemeindlichen Gebäude ermöglicht werden.
Der Entwurf der Bebauungsplanänderung, bestehend aus dem Textteil mit Planzeichnung und der Begründung, jeweils in der Fassung vom 07.03.2022, kann online unter www.Schmiechen.de in der Zeit vom 30. März 2022 bis einschließlich 06. Mai 2022 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingesehen werden.

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Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Westlich des Kappelweges“

öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat Schmiechen hat in seiner Sitzung am 13.09.2021 beschlossen den Bebauungsplan Nr. 3 „Westlich des Kappelweges“ aufzuheben und den Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A) und der Begründung (Teil B) in der Gemeinderatssitzung am 10.01.2022 gebilligt.

Der Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Westlich des Kappelweges“, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A) und der Begründung (Teil B), jeweils in der Fassung vom 10.01.2022, kann online unter www.Schmiechen.de in der Zeit vom 01. Februar 2022 bis einschließlich 4. März 2022 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingesehen werden.

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